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Verpartnerung

Inhalt

Aufgrund der aktuellen Gesetzeslage haben Partner einer homosexuelle Ehepaare (eingetragene Lebenspartner) im Einkommensteuerrecht noch nicht das Recht auf Zusammenveranlagung wie heterosexuelle Ehepartner.

Da jedoch hieran verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, sind bereits Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig.

Schwule Ehepartner sollten daher Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide einlegen mit Hinweis auf :
A.A. BFH, Urteil v. 26.01.2006, III R 51/05, BStBl II 2006, 515 und BVerfG 2 BvR 909/06

Somit werden bei positver Entscheidung des BVerfG die Einkommensteuerbescheide aufgehoben und ein neuer Bescheid für beide Lebenspartner ergeht. Der Differenzbetrag wird dann incl. Erstattungszinsen gutgeschrieben.

Sollte ein Lebenspartner kein oder nur geringes Vermögen haben, empfiehlt es sich das der andere Lebenspartner in seiner Einkommensteuererklärung Unterhaltszahlungen geltend macht. Hier sind derzeit 8.004,00 € p.a. abzugsfähig. Einkommen des anderen Partners werden hierauf angerechnet. Liegen die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vor, reduziert sich der v.g. Betrag um jeweils 1/12 für jeden Monat wo die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.

Kürzt das Finanzamt v.g. Betrag noch um eine sogenannte „Opfergrenze“ ist hiergegen ebenfalls Einspruch einzulegen, da der Bundesfinanzhof (BFH) hier bereits in Urteilen entschieden hat, dass Unterhaltszahlungen eines(r) Steuerpflichtigen an seine(n) mit ihm/ihr in häuslicher Lebensgemeinschaft lebenden mittellose(n) Lebenspartner(in) ohne Berücksichtigung einer „Opfergrenze“ als außergewöhnliche Belastungen (§33a Abs. 1 Satz 2 EStG) abziehbar sind.

PS: Der v.g. Sachverhalt gilt auch für nicht eingetragene Lebenspartner!

Da jeder Steuersachverhalt oft ganz individuell ist, empfiehlt es sich bei Problemen oder Fragestellungen einen Steuerberater Ihres Vertrauens aufzusuchen.

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